AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Bau- und Serviceverträge, Reparaturaufträge und Kaufverträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Abweichenden Vorschriften des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
BOCK Heizungsbau ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten AGB‘s bearbeitet.
1.1 Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind unsere AGB und nachrangig die Bestimmungen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Regelungen AGB und BGB haben generell Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
1.2 Alle Vertragsabreden sollten aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (BGB §2 u. Nr. 6 VOB/B).
1.3 Angebote sind für den Auftragnehmer nur 20 Kalendertage bindend.
Bestellungen und eingehende E-Mail-Nachrichten werden in der Regel täglich bearbeitet. Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen, sobald BOCK Heizungsbau dem Kunden eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder anderweitig zugesandt hat. Bei schuldhaft falsch angegebener E-Mail-Adresse/Adress- bzw. Kontaktdatendaten haftet der Besteller für eventuell auftretende Schäden.
2. Angebote / Entwurfsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich. Kleine Abweichungen und technische Änderungen gegenüber Katalogabbildungen oder -beschreibungen sind möglich. Technische Änderungen, die der Qualitätssteigerung dienen, behalten wir uns/sich die Hersteller ausdrücklich vor.
2.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.3 Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2.4. In den Angeboten des AN sind, falls nicht explizit erwähnt, sämtliche erforderlichen Maurer-, Zuputz,- Silikon-, Elektroar-beiten und alle nicht genannten Nebenarbeiten nicht enthalten. Rohrdurchführungen durch Wände, Decken und Dach sind von den zuständigen Gewerken wieder fachgerecht zu verschließen. Mehraufwand bei Bohrarbeiten in Feinsteinzeug/Granit wird gesondert berechnet. Sollten der AN bei laufender Arbeit auf asbesthaltige Materialien stoßen, sind alle daraus resultierenden Maßnahmen nicht in den Kalkulationen enthalten. Für Installationen ist die Einhaltung der EnEV mit ihren Vorgaben zur Wärmedämmung verbindlich. Die Dämmung bestehender Installationen ist nicht Vertragsbestandteil und gesondert zu beauftragen. Sämtliche für vorgenannte Leistungen entstehenden Kosten sind separat vom Auftraggeber zu tragen.
2.5 Sämtliche zu Anfrage, Absprachen, Plänen vorgenommenen bzw. während oder nach der Angebotsphase geplanten Änderungen sind dem AN sofort mit Kenntniserlangung mittzuteilen, um eine Nachkalkulation/Preisanpassung zu ermög-lichen.Der AN hat im Gegenzug ebenfalls die Pflicht, sämtliche Planabweichungen und mögliche Mehrkosten unverzüglich dem AG mittzuteilen. –Email jeweils ausreichend.
3. Preise
3.1 Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- u. Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
3.2 Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Waren bzw. Leistungen nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden.
4. Zahlung
4.1 Rechnungen sind vom Auftraggeber innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu begleichen.
4.2. Für Aufträge mit einem Auftragswert ab EUR 5.000 wird grundsätzlich eine Abschlagszahlung von 50% der Auftragssumme bei Lieferung fällig. Weitere Voraus- und Abschlagszahlungen werden ausdrücklich vorbehalten.
4.3 Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen.
4.4 Nach Ablauf der angegebenen Zahlungsfrist erfolgt Verzugseintritt ohne Mahnung und Wegfall sämtlicher gewährter Rabatte und Skonti.
5. Sicherheitseinbehaltung
5.1 Sicherheitseinbehaltungen von max. 10% der Gesamtsumme bedürfen der Vereinbarung bei Vertragsabschluss zu Summe und Zeitraum. Ist die Leistung einer Sicherheit vereinbart, gelten für die Form der Sicherheitsleistung grundsätzlich die §§ 232 bis 240 BGB. Dazu legen wir die Einrichtung eines „UND-Kontos“ bei der Sparkasse Celle fest.
5.2 Nicht vereinbarte Einbehaltungen sind nach BGB als Zurückbehaltung zu verstehen, die nur dann rechtmäßig sind, wenn der Auftraggeber bei Rechnungsstellung einen noch gerechtfertigten Anspruch zu Lieferung oder Ausführung bei wesentlichen Mängeln gegen den Auftragnehmer hat.
6. Lieferzeit und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 21 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß 2.2 erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
7. Eigentumsvorbehalte
7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
7.2 Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
7.3 Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.4 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder ein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in der Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
8. Abnahme und Gefahrenübergang
8.1 Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage
8.2 Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, sowie der sonstigen Kosten.
8.3 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
8.4 Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenbeheizung).
9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach dem BGB und beträgt nur bei Werkvertragsleistungen 5 Jahre. Ansonsten gelten die Regelungen des BGB.
9.2 F. BOCK Heizungsbau gewährleistet, dass die verkaufte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Bei Eintreffen hat der Kunde die Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen. Im Falle offener Mängel müssen diese sofort / spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Entdeckung telefonisch, nachfolgend schriftlich bei uns gemeldet werden, ebenso versteckte Mängel. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung für diese Mängel.
Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert. Der Kunde hat während der Gewährleistungspflicht das Recht auf kostenlose Nachbesserung. Ein teilweiser oder vollständiger Austausch des Artikels ist zulässig. Werden Mängel innerhalb angemessener Frist nicht behoben, so hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Minderung. Es gilt § 476a BGB.
9.3 Farbabweichungen geringen Ausmaßes (z.B. Herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlichster Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
10. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt der Sitz von F. BOCK Heizungsbau. Der Gerichtsstand befindet sich in 29227 Celle. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Datenspeicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder unwirksam werden, behalten die anderen Bestimmungen
ihre Gültigkeit. An Stelle der unwirksamen Regeln sollen solche treten, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten
kommen.
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